Durch verkehrsrechtliche Anordnung der Unteren Straßenverkehrsbehörde (VGV Zell) vom 02.09.2025 wurden auf Antrag der Stadt Zell (Mosel) folgende Regelungsbereiche eingerichtet werden:
Der Bereich von der ARAL-Tankstelle bis Merler Straße in Höhe des ehem. „Café im Hamm“ wird die gesamte Innenstadt als bewirtschaftete Parkzone eingerichtet. Dabei gilt für die Durchgangsstraßen Brandenburg, Moselpromenade, Lindenplatz, Schlossstraße, Corray und Merler Straße im gesamten Verlauf eine durchgängig gleiche Gebührenregelung (Parkzone 1).
Von der Port bis zur Kirche gilt im Wohnquartier der „Altstadt“ (Parkzone 2) folgende Regelung:
Die Balduinstraße mit allen abzweigenden und bergseitigen parallelen Nebenstraßen bleibt bzw. wird „Verkehrsberuhigter Bereich“.
Soweit in diesem „Verkehrsberuhigten Bereich“ Parkplätze in der Oberstraße / Cuxborn / Römerstraße / Zeller Kehr eingezeichnet werden, dienen diese zur Erhaltung und Steigerung der Wohnqualität im „Altstadtbereich“ dem Bewohnerparken. Der Ausweis nach der StVO für Bewohnerparken ist den Bewohnern des Quartiers mit 1. Wohnsitz vorbehalten.
Für den Verlauf der Jakobstraße gilt die Parkregelung analog des „Verkehrsberuhigten Bereiches“ der „Altstadt“ (Parkzone 2).
Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt in der Parkzone 1 grundsätzlich über Parkautomaten.
Hier sind Parktickets bis zum Wochenticket bar sowie mit Debit- und Kreditkarten und über das System „Parkster“ buchbar.
Der Stadtrat beantragte insbesondere zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gem. § 45 StVO und der §§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 und 2 Abs. 1 Ziffer 3 der LVO zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28.3.2023 neben der verkehrsrechtlichen Anordnung zu den Parkraumbewirtschaftungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell als Untere Straßenverkehrsbehörde die Festsetzung folgender Parkgebühren:
1. An den Parkautomaten der Parkzone 1 werden folgende Parkgebühren erhoben:
1.1 Parkzeitraum täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr gebührenpflichtig
1.2 Parkgebühren
erste ½ Stunde – frei
nächsten 30 Minuten – 0,50 €
jede weiter Stunde – 1,00 €
1-Tagesticket - neu 7,00€ (vorher 10,00 €)
Wochenticket - neu 40,00€ (vorher 50,00 €)
Jahresticket (Parkkarte) vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres – 200,00 €
Bei Bedarf im Laufe des Jahres, z.B. Zuzug - Gültigkeitsdauer nicht unter einem halben Jahr -
vom 1.7. – 31.12. eines Jahres - 100,00 €
Bei Neuausstellung einer Parkkarte (Fahrzeugwechsel / Verlust) - 50,00 €
Bei Wegfall des Bedarfs für das Ticket erfolgt keine Gebührenerstattung.
Die Parkkarte wird unter folgenden Bedingungen angeboten:
Keine Beschränkung im Personenkreis (Anlieger/Bewohner anderer Gebiete/ Bewohner mit 2. Wohnsitz / Arbeitnehmer/Gewerbetreibende usw.).
Die Parkkarte erlaubt nicht das Parken im Bereich des Bewohnerparkens (Parkzone 2 -Altstadt)
Das Ticket ist fahrzeuggebunden durch Nennung des Kennzeichens. Es können bis zu 3 Kennzeichen auf dem Ticket aufgeführt werden. Das Ticket wird nur 1-fach ausgestellt und ist nur im Original gültig. Dies ermöglicht den Austausch der Parkkarte zwischen den Fahrzeugen, ohne dass die weiteren genannten Fahrzeuge in der Parkzone gleichzeitig parken.
Die Parkkarte wird als Parkkarte ausgegeben und kann nicht am Parkautomaten gelöst werden. Ausgabe erfolgt durch die Stadtverwaltung Zell. Beantragung mündlich, schriftlich, über die Homepage der Stadt und per E-Mail gegen Nachweis der Gebührenzahlung.
Der grüne Bewohnerparkausweis nach der StVO stellt die Untere Straßenverkehrsbehörde (VGV Zell) aus.
Gebührenfreies Parken:
Dauerparken ohne Gebühren bleibt wie folgt möglich:
- In der Kernstadt im Bereich der jetzt noch nutzbaren Flächen des Moselvorgeländes (MoselPark Zell)
- In der gesamten Ortslage Merl nach der StVO bzw. der dort bestehenden Beschilderung
- In der gesamten Ortslage Kaimt nach der StVO bzw. der dort bestehenden Beschilderung
- An folgenden Stellen wird weiterhin kostenfreies Parken in Kaimt angeboten:
- Parkplatz am Kreisel (ehem. Ausstellplatz Reis)
- entlang des Moseluferweges unterhalb der „Sandgärten“
- im Bereich des Festplatzes Kaimt