Parken vor Garagen

Hinweise zum Parken vor Garagen in Zell

Mit der Erweiterung der gebührenpflichtigen Parkplätze stellt sich mancherorts die Frage: Wie kann ich vor meiner Garage parken?

Werfen wir einen Blick in die Straßenverkehrsordnung: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) Deutschlands regelt das Parken vor einer Garage nicht explizit in einem einzelnen Paragraphen, aber es ergeben sich klare Regeln aus verschiedenen Vorschriften:

 

1. Parken vor fremden Garagen (also vor Garagen, die nicht einem selbst gehören):

§ 12 Abs. 3 StVO sagt:

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.“

Das bedeutet: Wer vor einer fremden Garage parkt und damit die Einfahrt oder Ausfahrt blockiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert, abgeschleppt zu werden.

 

2. Parken vor der eigenen Garage:

Die StVO verbietet dies nicht ausdrücklich, solange der Wagen nicht auf der Straße oder dem Gehweg steht, sondern vollständig auf dem eigenen Grundstück steht.

Aber: Steht das Fahrzeug teilweise auf der Straße oder dem Gehweg, ist es wieder eine unzulässige Behinderung der Ein- und Ausfahrt, selbst wenn es die eigene Garage ist.

Wichtig: Auch wer vor seiner eigenen Garage auf öffentlicher Straße parkt und dadurch den fließenden Verkehr oder den Fußgängerverkehr behindert, kann abgeschleppt werden oder ein Bußgeld erhalten. Es muss eine Durchfahrtsbreite von 3,00 m erhalten bleiben. Dies wurde bei den Parkmarkierungen für das zukünftige Parken in der Altstadt berücksichtigt.

Besteht vor der eigenen Garage ein Parkstreifen (z.B. in der Schlossstraße) und könnte dort geparkt werden, wenn keine Garage an dieser Stelle bestehen würde, wird geduldet, dass der Garagennutzungsberechtigte auf dem Parkstreifen vor seiner Garage sein Fahrzeug parkt.

Dies gilt nicht, wenn der Bereich vor der Garage durch Verkehrszeichen, z.B. mit Halteverbot, zum Parken nicht zur Verfügung steht (z.B. in Brandenburg und im Verlauf der Moselpromenade).

Damit die Überwachungsperson erkennen kann, ob das vor einer Garage stehende Fahrzeug dem Garagennutzungsberechtigten gehört, haben wir eine gelbe Karte (Garagennutzungsberechtigter) aufgelegt, die dieser gut sichtbar auslegen kann. Ohne diese Karte muss die Überwachungsperson davon ausgehen, dass das Fahrzeug unberechtigt vor der Garage geparkt ist. Diese gelbe Karte kann für genutzte PKW-Garagen derzeit formlos bei der Stadtverwaltung beantragt werden.

Liegt der Platz vor der eigenen Garage im Verlauf einer gebührenpflichtigen Parkstrecke, so muss auch der Garagenbesitzer bei Nutzung dieser Fläche ein Parkticket besitzen und im Fahrzeug gut sichtbar auslegen. Also: Parkticket und gelbe „Garagenbesitzerkarte“. 

Zur Beachtung: Nach der Straßenverkehrsordnung gilt das Parkverbot vor Ein- und Ausfahrten, z.B. Garagen. Die Regelung findet keine Anwendung vor Kellerzugängen, Hauseingängen, Unterstell- und Abstellräumen usw. Die Ein- und Ausfahrt muss also tatsächlich mit einem Fahrzeug genutzt werden.

Keller- und Hauseingänge könnten insofern durch das Parken behindert werden. Im Verlauf der Strecke Brandenburg bis Merler Straße besteht entweder vor den Häusern ein Halteverbot oder die Eingänge haben zum Parkstreifen noch einen Gehwegbereich. Behindert werden könnten die Eingänge im Bereich der „Altstadt“ zwischen Port und Kirchgasse. Hier dürfen jedoch nur Bewohner mit 1. Wohnsitz parken. Ortsfremde Fahrzeuge dürfen hier nur Be- und Entladen und müssen dann an anderer Stelle parken. Somit parkt entweder der Hauseigentümer selbst vor seiner Tür oder es ist dem Hauseigentümer in der Regel bekannt, welcher Nachbar vor seinem Haus parkt. Dadurch, dass zukünftig kein ortsfremder ruhender Verkehr in der „Altstadt“ Hauseingänge pp. behindern oder versperren kann, steht den Bewohnern auch genügend Parkraum zur Verfügung, dass der Nachbar Rücksicht auf die Zugänge seines Nachbarn nehmen kann. 

3. Sonderfall Halten vor Garagen:

Kurzes Halten (z. B. zum Be- und Entladen) ist erlaubt, wenn niemand behindert wird. Dauerhaftes Parken ist dagegen unzulässig – auch bei nur teilweiser Blockade der Ein-/Ausfahrt.

 

Fazit:

Nie vor fremden Garagen parken.

Nie im Halteverbot und auf dem Gehweg parken – auch nicht vor der eigenen Garage.

Nur vor der eigenen Garage parken, wenn das Fahrzeug komplett auf dem eigenen Grundstück steht oder mit der gelben Karte angezeigt wird, dass der Garagenbesitzer dort selbst rechtmäßig vollständig im Parkstreifen und nicht im Verlauf einer Halteverbotsstrecke parkt.

Wir haben zum besseren Verständnis in dieser PDF-Datei einige - die geläufigsten - Möglichkeiten für ein Parken vor Aus-/Einfahrten/Garagen erstellt. Bei den Beispielen A und D  ist das Parken dem Garagennutzungsberechtigten möglich. Bei den Beispielen B und C dagegen nicht.

Für weitere Fragen stehe ich oder die Verbandsgemeindeverwaltung als Untere Straßenverkehrsbehörde Ihnen gerne zur Verfügung.

In der Hoffnung, dass hierdurch einige Fragen zum Parken vor Garagen geklärt werden konnten, wünsche ich allen eine angenehme Woche und zukünftig weniger Stress beim Parken.

Ihr

Stadtbürgermeister

Hans-Peter Döpgen